Die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen erfahren für das Jahr 2023 keine Änderung.
Nach Art. 14 Abs. 2 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (sGS 841.11; abgekürzt VöB) richtet sich die Wahl des Verfahrens bei Aufträgen, die internationalen Vereinbarungen unterstehen, nach den im kantonalen Amtsblatt veröffentlichten Beträgen. Das Finanzdepartement veröffentlicht die Beträge jährlich.
Die Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich erfahren auch für das Jahr 2023 keine Änderung. Die Beträge sowie weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link.