Der Bundesrat hat am 31. August 2022 im Rahmen der Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine ein Verbot der Vergabe öffentlicher Aufträge an russische Anbieterinnen und Anbieter beschlossen. Bestehende Verträge müssen spätestens per Ende Februar 2023 beendet werden.
Seit dem 31. August 2022, 18:00 Uhr ist es Auftraggeberinnen verboten, öffentliche Aufträge im Staatsvertragsbereich an russische Staatsangehörige und Unternehmen sowie an andere natürliche und juristische Personen in Russland zu vergeben. Das Verbot gilt ebenfalls für Auftragsvergaben an juristische Personen, die sich im Mehrheitsbesitz der vorgängig genannten Personen befinden oder im Namen oder auf Anweisung dieser handeln. Des Weiteren gilt das Verbot auch für Subunternehmen und Lieferanten, die mit mehr als 10 % des Auftragswerts am Auftrag beteiligt sind.
Ausgenommen vom Verbot sind hingegen russische Staatsangehörige, die in der Schweiz ansässig sind und Schweizer Unternehmen, die bereits vor dem 31. August 2022 in der Schweiz niedergelassen waren und spätestens zu jenem Zeitpunkt im Mehrheitsbesitz von oben genannten Personen waren.
Für den genauen Geltungsbereich verweisen wir auf Art. 29c der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation der Ukraine (SR 946.231.176.72; nachfolgend «Verordnung»).
Nach Art. 29c Abs. 8 der Verordnung sind die Kantone für die Einhaltung dieser Verbote durch die dem kantonalen Vergaberecht unterstehenden Stellen zuständig. Zu diesem Zweck können sie insbesondere eine Selbstdeklaration der Anbieterinnen und Anbieter verlangen. Das entsprechende Selbstdeklarationsformular kann hier (ganz unten, unter «Weitere Informationen») heruntergeladen werden.
Soweit deren Erfüllung noch nicht abgeschlossen ist, müssen bestehende Beschaffungsverträge mit unter die Verbote fallenden Personen bis Ende Februar 2023 beendet werden. Nach Art. 29c Abs. 9 der Verordnung melden die Kantone dem SECO derartige bestehende Beschaffungsverträge unter Angabe der wesentlichen Vertragsbestandteile.
Das SECO kann unter den Voraussetzungen von Art. 29c Abs. 6 der Verordnung Ausnahmen von den Verboten bewilligen.