Wenn eine Gemeinde nicht mehr beschlussfähig ist, benötigt sie eine Ersatzverwaltung, die für sie entscheiden kann. Aktuell besteht keine Verpflichtung für Gemeinden, diese Aufgabe zu übernehmen. Deshalb dauerte es in der Vergangenheit teilweise lange, bis eine Ersatzverwaltung gefunden werden konnte. Die Regierung hat eine Anpassung des Gemeindegesetzes erarbeitet, die das Verfahren beschleunigen soll. Diese und fünf weitere Anpassungen am Gemeindegesetz hat sie in einer Sammelvorlage zuhanden des Kantonsrats verabschiedet.
Das Gemeindegesetz sieht vor, dass eine Ersatzverwaltung eingesetzt werden kann, wenn der Rat einer Gemeinde im Einzelfall nicht beschlussfähig ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Grossteil der Mitglieder in den Ausstand treten muss. In den letzten Jahren waren solche Ersatzverwaltungen vermehrt notwendig. Dabei hat sich in der Praxis bewährt, den Rat einer anderen Gemeinde als Ersatzverwaltung einzusetzen.
Verfahren für Ersatzverwaltungen beschleunigen
Da kein Rat dazu verpflichtet werden kann, diese Aufgabe zu übernehmen, dauerte es in der Praxis teilweise lange, bis eine Ersatzverwaltung gefunden werden konnte. Mit dem IV. Nachtrag zum Gemeindegesetz soll das Verfahren beschleunigt werden, indem vorweg geregelt wird, welcher Rat in solchen Fällen als Ersatzbehörde eingesetzt wird. In der Vernehmlassung wurde von verschiedener Seite unter anderem. die Notwendigkeit einer neuen Regelung für die Festlegung einer Ersatzverwaltung infrage gestellt. Die Regierung unterbreitet dem Kantonsrat gleichwohl mit dieser Vorlage eine Neuregelung, um dem Auftrag des Kantonsrates zu entsprechen.
Weitere Anpassungen und Präzisierungen
In der Sammelvorlage werden dem Kantonsrat zudem fünf weitere Nachträge zum Gemeindegesetz unterbreitet, mit denen kleine Anpassungen vorgenommen werden sollen. Damit werden Präzisierungen und Klärungen vorgenommen, die in der Vernehmlassung weitgehend unbestritten waren.
- Während der Covid-19-Epidemie war die Durchführung von Bürgerversammlungen nicht möglich. Neu soll im Gemeindegesetz geregelt werden, dass in solchen Fällen die Regierung Vorschriften über die Beschlussfassung über Geschäfte der Bürgerversammlung an der Urne erlassen kann.
- Für die Geschäftsprüfungskommission fehlen heute im Gemeindegesetz Ausführungen zum Kollegialprinzip. Es verpflichtet die Mitglieder die gefassten Beschlüsse nach aussen mit einer Stimme zu vertreten. Neu soll dieses nun im Gemeindegesetz verankert werden.
- Neu wird das Verfahren bei unzulässigen Volksmotionen im Gemeindegesetz festgehalten.
- Im Bereich der Schule sollen einige Bestimmungen über die Schulkommission neu auf Stufe der Schulordnung und nicht in der Gemeindeordnung geregelt werden.
Schliesslich sollen die Regelungen für Vereinbarungen der Gemeinden über die Zusammenarbeit mit anderen Gemeinwesen so angepasst werden, dass diese neu auch auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Gemeinwesen angewendet werden können.