Mit einer Anpassung im Gemeindegesetz soll eine raschere Bestimmung von Ersatzverwaltungen möglich werden. Diese kommen zur Anwendung, wenn ein Gemeinderat nicht beschlussfähig ist. Die Regierung hat einen entsprechenden Entwurf ausgearbeitet und gibt diesen mit fünf weiteren Änderungen und Präzisierungen in die Vernehmlassung.
Das Gemeindegesetz sieht in Art. 159 die Möglichkeit vor, eine Ersatzverwaltung einzusetzen, wenn der Rat einer Gemeinde in einem Geschäft nicht beschlussfähig ist. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Grossteil der Mitglieder aufgrund von Interessenkonflikten in den Ausstand treten muss. In den letzten Jahren mussten vermehrt Ersatzverwaltungen bestimmt werden. Dabei hat sich die Praxis bewährt, den Rat einer anderen Gemeinde als Ersatzverwaltung einzusetzen. Da bisher kein Rat dazu verpflichtet werden kann, diese Aufgabe zu übernehmen, nimmt die Suche nach einer Ersatzverwaltung oft längere Zeit in Anspruch. Neu soll das Verfahren beschleunigt werden, indem das Gesetz festlegt, welcher Rat als Ersatzbehörde eines anderen Gemeinderates eingesetzt wird.
Die Regierung erfüllt damit einen Auftrag des Kantonsrates aus dem Jahr 2021, der auf einen Antrag der Staatswirtschaftlichen Kommission zurückgeht. Im Rahmen seiner Prüfungstätigkeit 2020/2021 thematisierte diese die Umsetzung der Befangenheits- und Ausstandsregelungen in den Gemeinden und die damit verbundenen Ersatzverwaltungen.
Weitere Anpassungen und Präzisierungen
Gleichzeitig sollen dem Kantonsrat folgende weitere fünf Nachträge zum Gemeindegesetz unterbreitet werden, mit denen kleinere Änderungen und Präzisierungen vorgenommen werden.
- Während der Covid-19-Epidemie war die physische Durchführung von Bürgerversammlungen nicht möglich. Neu soll im Gemeindegesetz geregelt werden, dass in solchen Fällen die Regierung Vorschriften über die Beschlussfassung zu Geschäften der Bürgerversammlung an der Urne erlassen kann.
- Anders als für einen Gemeinderat fehlen heute im Gemeindegesetz für die Geschäftsprüfungskommission Ausführungen zum Kollegialprinzip. Dieses soll im Gemeindegesetz verankert werden. Es verpflichtet die Mitglieder, die gefassten Beschlüsse nach aussen mit einer Stimme zu vertreten.
- Neu wird das Verfahren bei unzulässigen Volksmotionen im Gemeindegesetz festgehalten.
- Im Bereich der Schule sollen einige Bestimmungen über die Schulkommission neu auf Stufe der Schulordnung und nicht in der Gemeindeordnung geregelt werden.
Schliesslich sollen die Regelungen für Vereinbarungen der Gemeinden über die Zusammenarbeit mit anderen Gemeinwesen so angepasst werden, dass diese auch mit ausländischen Gemeinwesen zusammenarbeiten können.