Der Wohnsitz des Gemeindepräsidenten der politischen Gemeinde Eggersriet ist ungeklärt und Gegenstand eines laufenden Verfahrens vor Verwaltungsgericht. Um den Abschluss von Projekten und die geordnete Übergabe der Geschäfte zu ermöglichen, erteilt das Departement des Innern in diesem Fall eine Ausnahmebewilligung von der Wohnsitzpflicht.
Für Räte von Gemeinden gilt die Wohnsitzpflicht. Sie können ihr Amt nur ausüben, wenn sie in der entsprechenden Gemeinde ihren Wohnsitz haben. Aufgrund einer aufsichtsrechtlichen Anzeige hat das Departement des Innern festgestellt, dass in Bezug auf den Wohnsitz des Gemeindepräsidenten der politischen Gemeinde Eggersriet, Roger Hochreutener, Klärungsbedarf besteht. Das eingeleitete Verfahren zur Feststellung des Wohnsitzes konnte aufgrund des Weiterzugs an das Verwaltungsgericht bislang nicht rechtskräftig abgeschlossen werden.
Gesuch um befristete Bewilligung
Der Gemeindepräsident ersuchte um eine Ausnahmebewilligung bis nach der Bürgerversammlung im Frühling 2024, um Projekte abschliessen und seine Geschäfte übergeben zu können. Dabei stellte er auf spätestens Ende April 2024 seinen Rücktritt in Aussicht. Das Department des Innern hat dem Gesuch nun entsprochen und erteilt Roger Hochreutener eine Ausnahmebewilligung von der Wohnsitzpflicht bis zu seinem Rücktritt beziehungsweise bis Ende April 2024.
Besondere Faktoren
Bei der Beurteilung des Gesuchs um eine Ausnahmebewilligung wurden verschiedene Aspekte berücksichtigt: Der momentane Wohnsitz des Gemeindepräsidenten ist ungeklärt. Das laufende Gerichtsverfahren zu dessen Feststellung dürfte noch Monate dauern – bei einem Weiterzug an die nächste Instanz bis über die laufende Amtsdauer hinaus. Mit der Ausnahmebewilligung bis zum Rücktritt beziehungsweise bis nach der Bürgerversammlung im Frühjahr 2024 kann zudem sichergestellt werden, dass die laufenden Projekte und Geschäfte geordnet abgeschlossen oder übergeben werden können. Die Frist bis Ende April 2024 ermöglicht es der Gemeinde zudem, auf eine Erneuerungswahl für die verbleibende Amtsdauer von wenigen Monaten zu verzichten.