Das Kantonsgericht St.Gallen hat am 17. Januar 2023 im Wattwiler Zugfall (ST.2022.111-SK3) die Verurteilung des heute 33-jährigen Beschuldigten wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren bestätigt. Der Beschuldigte hat nach Auffassung des Gerichts besonders skrupellos gehandelt.
Der Beschuldigte hatte am 26. März 2021 am Bahnhof Wattwil im Eingangsbereich eines stehenden Zuges mit einem Fleischmesser mit einer Klinge von ca. 25 cm mehrfach auf das Opfer eingestochen. Dieses überlebte mit verschiedenen, nicht lebensgefährlichen Verletzungen.
Das Kreisgericht Toggenburg verurteilte den Beschuldigten am 24. März 2022 wegen versuchten Mordes, geringfügiger Sachbeschädigung und mehrfachen Betäubungsmittelkonsums zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und einer Busse. Zudem verwies es ihn für 12 Jahre des Landes und verpflichtete ihn, dem Opfer eine Genugtuung von 25'000 Franken zu bezahlen. Mit Berufung beantragte der Beschuldigte eine Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung anstatt wegen Mordversuchs, die Reduktion der Freiheitsstrafe auf 5 Jahre und der Landesverweisung auf 10 Jahre sowie eine geringere Genugtuung. Die Staatsanwaltschaft und das Opfer beantragten je die Abweisung der Berufung
Wie das Kreisgericht ist das Kantonsgericht der Ansicht, dass das Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand des versuchten Mordes und nicht nur der versuchten vorsätzlichen Tötung erfüllt. Beim Einsteigen in den Zug behändigte der Beschuldigte das zuvor versteckte Fleischmesser, stach dem ahnungslosen Opfer unvermittelt und heimtückisch von hinten in den Kopf, streckte es mit einem weiteren Stich in den Bauch nieder und stach weitere drei Male zu, als dieses bereits wehrlos am Boden lag. Wegen der Nichtbezahlung einer angeblichen Schuld von 650 Franken fühlte sich der Beschuldigte in seiner Ehre verletzt und wollte sich am Opfer rächen. In einem Akt der Selbstjustiz wollte er dem Opfer somit aus völlig nichtigem Anlass das Leben nehmen. Sowohl die Art der Ausführung der geplanten Tötung als auch der Beweggrund des Beschuldigten sind als besonders verwerflich zu qualifizieren.
Die von der Vorinstanz für diese Tat ausgesprochene Freiheitsstrafe sowie die angeordnete Landesverweisung von je 12 Jahren erweisen sich ebenso als angemessen wie die Genugtuung von 25'000 Franken. Die Strafkammer des Kantonsgerichts hat den Entscheid des Kreisgerichts deshalb vollumfänglich bestätigt.