Die Eigentumsverhältnisse an Alpgebäuden im oberen Toggenburg führten in letzter Zeit zu Fragen. Das Departement des Innern zeigte zusammen mit dem Volkswirtschaftsdepartement an Informationsveranstaltungen Lösungen auf, um die Rechtssicherheit für die Alpgebäudenutzenden zu verbessern. Die Alpkorporationen sollen nun genug Zeit erhalten, um eine passende Lösung zu finden. Hierzu hat der Kanton nun die Verordnung über die selbständigen Anteilrechte und das Alpbuch angepasst.
Die Regierung passt die am 1. Januar 2020 in Vollzug gesetzte Verordnung über die selbständigen Anteilrechte und das Alpbuch an. Sie möchte damit den Alpkorporationen, die bisher über keine genehmigten Statuten verfügen, mehr Zeit verschaffen, um die Eigentumsverhältnisse an den Alpgebäuden zu regeln. Je nach Lösungsansatz sind unterschiedliche Statutenbestimmungen notwendig. Da die Diskussion um den Lösungsansatz erst begonnen hat, wird die Frist, um genehmigte Statuten einzureichen, um drei Jahre verlängert. Zudem wird auf eine Bestimmung zur genaueren Umschreibung der mit dem Alprecht verbundenen Rechte verzichtet, da sie in der Vergangenheit zu Missverständnissen führte.
Musterverträge stehen bereit
Das Departement des Innern hat in enger Zusammenarbeit mit dem Volkswirtschaftsdepartement den betroffenen kommunalen Grundbuchämtern, Gebäudenutzenden und Alpkorporationen sinnvolle Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Es bestehen verschiedene Möglichkeiten, wie beispielsweise eine (langfristige) vertragliche Regelung oder die Einräumung eines Baurechts durch die Alpkorporationen. An einer Versammlung der Präsidien der Alpkorporationen Ende Mai wurden die Lösungsansätze präsentiert. Dabei wurden die kantonalen Muster des Alpzimmervertrags und des Baurechtsvertrags vertieft diskutiert und an einem zweiten Treffen im November nochmals besprochen. Diese Musterverträge stehen nun bereit.
Längere Frist für die Umsetzung
Den Alpkorporationen steht es grundsätzlich zeitlich frei, die Rechtsverhältnisse mit den erstellten Hilfsmitteln oder anderweitig klarer zu regeln oder den Zustand zu belassen. Einzig Alpkorporationen, die bisher über keine genehmigten Statuten verfügten, müssten bis Ende des Jahres 2022 ihre Statuten erarbeiten. Die fünf betroffenen Alpkorporationen haben mit der Anpassung der Alpbuchverordnung neu bis Ende 2025 ausreichend Zeit, ihren Lösungsansatz zu bestimmen und die darauf abgestimmten Statuten zu verabschieden.
Geschichte der Eigentumsverhältnisse an Alpgebäuden
Vom Mittelalter bis in die Neuzeit hinein waren vorwiegend Klöster Eigentümer der Alpen im Toggenburg. Sie verliehen die Rechte zu deren Bewirtschaftung gegen Abgaben an Bauern. Später wurden die Bauern zu Eigentümern der Alpen. Sie schlossen sich in privaten Genossenschaften zur Sicherung des Eigentums und zur Regelung der gemeinsamen Alpbewirtschaftung zusammen. Daraus entstanden Alpkorporationen. Bis zum Jahr 1912 waren die Rechtsverhältnisse der Alpkorporationen nicht durch übergeordnetes Recht geregelt. Seit der Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches gilt das Akzessionsprinzip auch für Alpgrundstücke. Dieses Prinzip bedeutet, dass sich das Eigentum an Grund und Boden auch auf die sich darauf befindenden Gebäude erstreckt.
Als Eigentümerin der Alpen und somit auch der Alpgebäude sind vielerorts die Alpkorporationen im Grundbuch eingetragen. Dies entspricht jedoch nicht überall den gelebten Verhältnissen. So gibt es Alpen, auf denen die Gebäude vorwiegend gemeinsam zur kollektiven Alpbewirtschaftung genutzt werden, während auf anderen Alpen die Gebäude von den einzelnen Mitgliedern erstellt, genutzt oder verpachtet wurden. Somit besteht seit Jahrzehnten eine Diskrepanz zwischen den im Grundbuch eingetragenen Eigentumsverhältnissen und den gelebten Strukturen.