Mit drei Nachträgen zum Volksschulgesetz sollen zwei gutgeheissene Motionen umgesetzt sowie die Amtsdauer der Rekursstellen Volksschule angepasst werden. Die vorberatende Kommission beantragt dem Kantonsrat auf zwei der Nachträge einzutreten und auf einen Nachtrag nicht einzutreten.
Zu den XXV. bis XXVII. Nachträgen zum Volksschulgesetz gehört einerseits die Umsetzung der beiden gutgeheissenen Motionen 42.19.37 «Flächendeckende Betreuungsangebote für Kinder im Volksschulalter» und 42.18.09 «Bezahlte Stillzeit» (für Volksschul-Lehrpersonen) sowie die Anpassung des Beginns der Amtsdauer der Rekursstellen Volksschule. Unter dem Präsidium von Rolf Huber, Oberriet, beriet die vorberatende Kommission die drei thematisch unterschiedlichen Vorlagen.
Flächendeckende Betreuungsangebote für Kinder im Volksschulalter
Der Kantonsrat beauftragte die Regierung mit einer Motion, dem Kantonsrat einen Gesetzesentwurf vorzulegen, mit dem die Schulträger verpflichtet werden, eine bedarfsgerechte schulergänzende Betreuung ab dem Eintritt in den Kindergarten anzubieten. Die Regierung schlägt zur Erfüllung des Motionsauftrags vor, die Pflicht für Schulträger zu verankern, von Montag bis Freitag von 7 bis 18 Uhr und während acht Wochen der Schulferien bedarfsgerecht eine schulergänzende Betreuung anzubieten, soweit nicht bereits die politische Gemeinde diese Aufgabe erfüllt.
Die vorberatende Kommission beriet die Anforderungen an eine bedarfsgerechte schulergänzende Betreuung, die vorgesehenen Handreichungen für Schulträger sowie die Herausforderungen, mit denen namentlich kleine Gemeinden konfrontiert sind. Ein Antrag, die Beiträge der Eltern einkommensabhängig auszugestalten, fand keine Mehrheit in der Kommission. Auch ein Auftrag an die Regierung, sämtliche gesetzliche Vorgaben im Bereich der schul- und familienergänzenden Massnahmen systematisch neu zu regeln, wurde abgelehnt. Die Ausgestaltung soll weiterhin für die Schulträger offenbleiben. Die Kommission beantragt dem Kantonsrat auf die Vorlage einzutreten.
Bezahlte Stillzeit für Volksschul-Lehrpersonen
Stillenden Müttern sollen nach Art. 10 des Übereinkommens Nr. 183 über den Mutterschutz, 2000, bezahlte Stillzeiten gewährt werden. Der Bundesrat hat diesen Anspruch in Art. 60 Abs. 2 der eidgenössischen Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz konkretisiert, der jedoch für Volksschul-Lehrpersonen nicht direkt anwendbar ist. Mit der Motion 42.18.09 «Bezahlte Stillzeit» beauftragte der Kantonsrat die Regierung, einen Gesetzesentwurf vorzulegen, mit dem der Anspruch der Lehrerinnen der Volksschule auf bezahlte Stillzeit verankert wird.
Die vorberatende Kommission debattierte über die Praxisrelevanz dieser Regelung. Eine Mehrheit sprach sich dafür aus, es weiterhin – gemäss geltendem Recht – den Schulträgern zu überlassen, ob sie diese Stillzeit-Regelung aus dem Bundesrecht übernehmen wollen. Die vorberatende Kommission beantragt dem Kantonsrat deshalb Nichteintreten.
Amtsdauer der Rekursstellen Volksschule anpassen
Weiter soll im Volksschulgesetz der Beginn der Amtsdauer der Rekursstellen angepasst werden. Diese beginnt – wie für andere kantonale Behörden – jeweils am 1. Juni. Die überwiegende Zahl der Rekurse, die durch die Rekursstellen Volksschule zu beurteilen sind, fallen jedoch jeweils im Sommer an, was sich als ungünstig erweist. Neu soll der Amtsdauerbeginn auf den 1. September festgelegt werden. Die vorberatende Kommission begrüsst diese Anpassung und beantragt Eintreten.
Der Kantonsrat berät die Vorlagen in der kommenden Septembersession in erster Lesung und voraussichtlich in der Novembersession 2022 in zweiter Lesung. Die Botschaft und der Entwurf der Regierung sowie die Anträge der vorberatenden Kommission sind im Ratsinformationssystem unter den Geschäftsnummern 22.22.08, 22.22.09 und 22.22.10 zu finden.