Der Kantonsrat hat anlässlich der Junisession die gesetzlichen Grundlagen für die beiden Härtefallprogramme Dezember 2021 und 1. Quartal 2022 beschlossen und in Kraft gesetzt. Firmen, die Ansprüche geltend machen möchten, müssen für beide Programme je ein separates elektronisches Gesuch einreichen.
Unternehmen, die im vergangenen Jahr die Bedingungen für Härtefallhilfen erfüllt haben, konnten bereits seit Mitte Mai 2022 online ein provisorisches Gesuch um Unterstützung für den Monat Dezember 2021 einreichen (vgl. Medienmitteilung des Kantons vom 18. Mai 2022). Der Kantonsrat hat nun die in diesem Zusammenhang aufgestellten Vorgaben weitgehend bestätigt beziehungsweise die entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen.
In Einklang mit den Vorgaben der Covid-Härtefallverordnung 2020 des Bundes hat der Kantonsrat beschlossen, für den Dezember 2021 lediglich anspruchsberechtigte Firmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Mio. Franken zu unterstützen. Die bereits eingereichten Gesuche werden nun speditiv bearbeitet. Firmen, welche die Voraussetzungen erfüllen, können noch bis zum 30. Juni 2022 via Online-Formular eine Unterstützung für den Dezember 2021 beantragen.
Härtefallprogramm für das 1. Quartal 2022
Gleichzeitig hat der Kantonsrat die gesetzlichen Voraussetzungen für das Härtefallprogramm 2022 beschlossen und in Kraft gesetzt. Dieses sieht vor, dass sämtliche Unternehmen, die nach dem bisherigen Härtefallprogramm antragsberechtigt waren und im Quartalsabschluss Januar bis März 2022 ungedeckte Kosten ausweisen, für das 1. Quartal 2022 à fonds perdu-Hilfszahlungen beantragen können. Auch zu diesem Zweck steht ein Formular zur Verfügung. Die Frist zur Einreichung der Gesuche für das 1. Quartal 2022 endet am 31. Juli 2022.
Verlängerung Schutzschirm für Publikumsanlässe
In der Wintersession 2021 haben National- und Ständerat den Schutzschirm für Publikumsanlässe bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Die entsprechende Bundesverordnung ist seit dem 1. Mai 2022 in Kraft. Der Kantonsrat hat nun beschlossen, dieses Instrument auch auf kantonaler Ebene im bisherigen Rahmen weiterzuführen. Wie bis anhin soll damit Veranstaltungsunternehmen ein gewisses Mass an Planungssicherheit bei der Organisation von grösseren Publikumsanlässen gewährleistet werden. Wird eine Veranstaltung in der Planungsphase unter den Schutzschirm gestellt, kann im Falle einer späteren Covid-19-bedingten Absage der Veranstaltung eine Beteiligung von Bund und Kanton zu je 50 Prozent an den ungedeckten Kosten erfolgen.