Unternehmen, die im vergangenen Jahr die Voraussetzungen für Härtefallhilfen erfüllt haben, können für den Monat Dezember 2021 eine Unterstützung beantragen. Dies allerdings unter dem Vorbehalt, dass der Kantonsrat im Juni 2022 der Gesetzesänderung zustimmt. Das Gesuchformular ist seit heute auf der Webseite des Kantons aufgeschaltet. Anträge können bis zum 30. Juni 2022 eingereicht werden. Die Eingabe für das Härtefallprogramm 2022 erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt, wenn der Kantonsrat die gesetzlichen Grundlagen beschlossen hat.
Die vorberatende Kommission des Kantonsrates zum kantonalen Härtefallgesetz beantragt dem Parlament, das Härtefallprogramm 2021 noch einmal zu öffnen, sodass Betriebe für den Monat Dezember 2021 ein Gesuch um Unterstützung stellen können. Der Kantonsrat wird anlässlich der Juni-Session 2022 definitiv darüber entscheiden. Weil die Frist zur Einreichung von Anträgen bereits am 30. Juni 2022 endet, ist ab heute vorsorglich ein Gesuchformular auf der Homepage des Kantons aufgeschaltet. Die Gesuche werden nur bearbeitet, wenn der Kantonsrat die von der Kommission vorgeschlagene Rechtsgrundlage schafft.
Für welche Firmen lohnt sich ein Gesuch?
Für den Monat Dezember 2021 gelten grundsätzlich die gleichen Anspruchsvoraussetzungen wie für bisherige Unterstützungsgesuche. Die Härtefallentschädigung für den Dezember 2021 wird jedoch auf Basis der effektiven Geschäftsabschlüsse der Jahre 2020 und 2021 berechnet. Unternehmen, deren Jahresergebnisse 2020 und 2021 addiert einen Gewinn ergeben, erhalten für den Dezember 2021 keine Unterstützung mehr, da sie offenkundig keine ungedeckten Fixkosten ausweisen. Die Obergrenze der Härtefallentschädigung 2021 liegt grundsätzlich unverändert bei 20 Prozent des durchschnittlichen Umsatzes der Jahre 2018/2019. Unternehmen, die diesen Betrag bereits heute ausgeschöpft haben, haben keine Aussicht auf Härtefallunterstützung für den Dezember 2021.
Gesuch bis zum 30. Juni 2022 einreichen
Die Gesuche für Unterstützungen im Rahmen des Härtefallprogramms 2021 sind elektronisch einzureichen. Das entsprechende Formular steht seit heute auf der Webseite des Kantons St.Gallen zur Verfügung. Gesuche können bis zum 30. Juni 2022 eingereicht werden. Wenn der Kantonsrat anlässlich der Junisession (13. bis 15. Juni 2022) den Anträgen der vorberatenden Kommission zustimmt und das Gesetz verabschiedet, werden die Gesuche im Anschluss geprüft und die Härtefallentschädigungen für den Dezember 2021 ausgezahlt.
Härtefallprogramm 2022
Für das erste Quartal 2022 schlägt die vorberatende Kommission vor, dass sämtlichen Unternehmen, die nach dem bisherigen Härtefallprogramm antragsberechtigt waren, nicht rückzahlbare Beiträge für im Quartalsabschluss Januar bis März 2022 ausgewiesene ungedeckte Kosten gewährt werden können. Das Zeitfenster, um Gesuche einzureichen, wird geöffnet, sobald der Kantonsrat die notwendigen gesetzlichen Grundlagen geschaffen hat (voraussichtlich Mitte Juni 2022).