Das Kantonsgericht St.Gallen hat am 13. April 2022 im Fall des Rorschacher "Mohrenkopf"-Verkäufers (ST.2021.71-SK3) den Freispruch vom Vorwurf der Rassendiskriminierung bestätigt. Aufgrund der konkreten Umstände war die Verkaufsaktion nicht rassendiskriminierend im Sinne des Gesetzes. Dem Beschuldigten kann zudem nicht nachgewiesen werden, dass er eine Herabsetzung dunkelhäutiger Menschen gewollt oder in Kauf genommen hat.
Der Beschuldigte hat mit goldenem Umhang, schwarzer Lockenperücke und schwarz angemaltem Gesicht in Rorschach "Mohrenköpfe" der Firma Dubler verkauft. Gemäss Staatsanwaltschaft wurde das Produkt zuvor intensiv im Rahmen der Rassismus-Debatte besprochen. Mit seiner Aktion habe der Beschuldigte die Diskriminierung und Beleidigung dunkelhäutiger Menschen zumindest in Kauf genommen.
Das Kreisgericht Rorschach sprach den Beschuldigten mit Entscheid vom 3. März 2021 vom Vorwurf der Rassendiskriminierung frei. Dagegen erklärte die Staatsanwaltschaft Berufung und verlangte die Verurteilung des Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Der Beschuldigte beantragte im Hauptpunkt die Abweisung der Berufung.
Die Strafkammer des Kantonsgerichts hat den Entscheid des Kreisgerichts nun bestätigt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt ein Verhalten in der Öffentlichkeit den Tatbestand der Rassendiskriminierung, wenn es von einem unbefangenen, durchschnittlichen Dritten unter den gesamten konkreten Umständen in einem rassendiskriminierenden Sinne verstanden wird und der Täter eine Interpretation seines Verhaltens in diesem Sinne in Kauf genommen hat.
Gemäss Staatsanwaltschaft wollte der Beschuldigte mit seiner Verkaufsaktion und der Verkleidung "das Produkt der Firma Dubler promoten", nachdem dieses einige Tage zuvor bei den grossen Detailhändlern aus dem Sortiment gestrichen worden war. Nach der Überzeugung des Kantonsgerichts hat auch ein unbefangener, durchschnittlicher Dritter die Aktion in diesem Sinne und somit nicht rassendiskriminierend verstanden. Dieser Schluss drängt sich bereits deshalb auf, weil der Beschuldigte alle 350 Süssprodukte in nur zwei Stunden an zahlreiche Personen verkauft hat, unter anderem auch an dunkelhäutige Menschen. Hinzu kommt, dass er sich weder vor, während oder nach dem Verkauf in irgendeiner Weise abwertend über dunkelhäutige Menschen geäussert hat.
Zudem kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er eine Herabsetzung dunkelhäutiger Menschen gewollt oder zumindest in Kauf genommen hat.
Im Ergebnis war die Verkaufsaktion zwar unsensibel und gedankenlos. Sie war aber aufgrund der konkreten Umstände nicht rassendiskriminierend im Sinne des Gesetzes.