Die Tourismusförderung im Kanton St.Gallen soll auf eine solide finanzielle Basis gestellt werden. Im II. Nachtrag zum Tourismusgesetz sieht die Regierung zu diesem Zweck eine Einmaleinlage von 2,2 Millionen Franken aus dem besonderen Eigenkapital in die Tourismusrechnung vor. In diese soll zudem neu auch die Kursaalabgabe vollumfänglich fliessen. Der Gesetzesentwurf geht nun in die Vernehmlassung.
Die Tourismusförderung ist in mehreren Erlassen und Programmen geregelt, wovon das Tourismusgesetz (TourG) im Zentrum steht. Auf dieser Grundlage erhalten Tourismusorganisationen von wenigstens regionaler Bedeutung kantonale Beiträge für Leistungen im Tourismusmarketing. Das Tourismusgesetz ist zudem die Grundlage für kommunale Tourismusabgaben, welche Gemeinden per Reglement erheben können.
Finanzierung sichern
Der Bestand des Tourismusfonds ist seit Jahren rückläufig und wird ab dem Jahr 2024 nicht mehr ausreichen, um die Tourismusförderung im heutigen Umfang aufrechtzuhalten. Mit dem II. Nachtrag zum Tourismusgesetz soll die Tourismusrechnung stabilisiert werden. Erreicht werden diese Ziele mit einer Einmaleinlage von 2,2 Millionen Franken aus dem besonderen Eigenkapital des Kantons im Jahr 2023. Der Betrag geht zurück auf den Verzicht auf die Erhebung der Gastwirtschafts- und Beherbergungsabgaben in den Pandemie-Jahren 2020 und 2021. Zudem soll die Kursaalabgabe des B-Casinos Bad Ragaz neu vollumfänglich der Tourismusrechnung gutgeschrieben werden und nicht mehr je zur Hälfte der Tourismusrechnung und dem allgemeinen Staatshaushalt. Der allgemeine Haushalt wird dadurch eine jährliche Mindereinnahme von rund 900'000 Franken verzeichnen.
Weitere Anpassungen nötig
Im Zuge dieser Änderung werden der Kantonsratsbeschluss über die Unterstützung touristischer Vorhaben aufgehoben und die darin vorgesehenen kantonalen Beiträge an einzelne Hotelbauten auf dem Gebiet politischer Gemeinden, die eine Kurtaxe erheben, gestrichen. Die bestehenden Unterstützungsmöglichkeiten im Rahmen der Neuen Regionalpolitik (NRP) sind von dieser Änderung nicht betroffen. Weiterhin besteht jedoch die Möglichkeit, bei der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit (SGH) zinsgünstige Darlehen nach dem Bundesgesetz über die Förderung der Beherbergungswirtschaft (SR 935.12) zu beantragen.
Die Regierung hat den II. Nachtrag zum Tourismusgesetz in die Vernehmlassung geschickt. Die Frist für Eingaben läuft bis zum 14. April 2022.