Die Regierung ermöglicht mit einer dringlichen Verordnung den Gemeinden, die aktuellen Geschäfte an einer Bürgerversammlung oder mit einer Urnenabstimmung zu beschliessen. Zudem wird die Frist für die Beschlussfassung über Budget und Steuerfuss 2022 sowie über die Jahresrechnung 2021 bis Juni 2022 verlängert. Dadurch wird dem Bedürfnis der Gemeinden nach Klarheit und Planungssicherheit während der Covid-19-Epidemie Rechnung getragen.
Die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen unterliegt aufgrund der Corona-Massnahmen zum heutigen Zeitpunkt bestimmten Beschränkungen. Davon ausgenommen sind Versammlungen legislativer Organe auf Gemeindeebene – also auch Bürgerversammlungen. Allerdings muss auch für Bürgerversammlungen ein Schutzkonzept erstellt werden.
Frühzeitige Planungssicherheit
Dabei kann es je nach Gemeinde vorkommen, dass mehrere Hundert Personen an einer Bürgerversammlung teilnehmen. Insbesondere stark gefährdete Personen könnten deshalb auf die Teilnahme an einer Bürgerversammlung verzichten, was demokratiepolitisch nicht wünschenswert wäre. Eine Verschiebung der Bürgerversammlung ist aufgrund der unsicheren Lage und der notwendigen Vorbereitungszeit sehr schwer planbar.
Die Regierung schafft deshalb auf Wunsch der Gemeinden frühzeitig Planungssicherheit und Klarheit. Mit einer dringlichen Verordnung ermöglicht sie den Gemeinden im ersten Halbjahr 2022 eine Beschlussfassung per Urnenabstimmung anstelle einer Bürgerversammlung. Die Durchführung einer Bürgerversammlung ist aber weiterhin möglich, sofern das übergeordnete Recht eine solche zulässt.
Fristverlängerung für Budget und Steuerfuss 2022 sowie Jahresrechnung 2021
Das Gesetz sieht grundsätzlich vor, dass die Bürgerschaft Budget und Steuerfuss 2022 sowie die Jahresrechnung 2021 bis zum 15. April 2022 beschliesst. Mit der verabschiedeten Regelung wird die Frist bis 19. Juni 2022 verlängert
Somit kann in beiden Fällen – Bürgerversammlung und Urnenabstimmung – sichergestellt werden, dass die Beschlussfassung über Budget und Steuerfuss 2022 sowie über die Jahresrechnung 2021 und alle anderen Geschäfte rechtzeitig erfolgen kann und die finanzielle Handlungsfähigkeit der Gemeinden gewahrt bleibt.