Der Bundesrat änderte am 3. Dezember 2021 die Verordnung zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie. Neu können Betreiberinnen und Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben sowie Organisatoren von Veranstaltungen nur noch Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat einlassen (2G) und im Gegenzug auf die Maskentragpflicht verzichten. Die Regierung hat die kantonale Verordnung entsprechend angepasst.
Ergänzend zur nationalen Regelung gilt im Kanton St.Gallen ab morgen Mittwoch in Aussenbereichen von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben für alle Gäste entweder 2G (geimpft oder genesen) oder aber eine Maskentragpflicht, sofern die Gäste nicht an einem Tisch sitzen.
Ebenfalls möglich ist 2G in den Innenbereichen von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben. Damit würde auch im Innenbereich die gesetzliche Maskentragpflicht für Besucherinnen und Besucher wegfallen. Es steht den Betrieben und Einrichtungen aber frei, zusätzlich und gestützt auf ihr Hausrecht trotzdem an der Maskentragpflicht festzuhalten.
Für die Mitarbeitenden in den genannten Betrieben und Einrichtungen gilt aufgrund der Covid-19-Verordnung besondere Lage in den Innenräumen, in denen sich mehr als eine Person aufhält, ohnehin von Bundesrechts wegen eine Maskentragpflicht.
Die angepasste kantonale Verordnung tritt morgen Mittwoch, 8. Dezember 2021, in Vollzug.