Der Kanton St.Gallen und der Bund beteiligen sich je zur Hälfte an den ungedeckten Kosten von überkantonalen Grossveranstaltungen, falls diese aufgrund einer behördlichen Anordnung wegen der Covid-19-Pandemie abgesagt, verschoben oder stark reduziert durchgeführt werden müssen. Die St.Galler Regierung hat die entsprechende dringliche Verordnung per 1. Juli 2021 in Kraft gesetzt.
Der Bundesrat hat am 26. Mai und zuletzt am 23. Juni 2021 das Vorgehen konkretisiert, wie Grossveranstaltungen angesichts der Entwicklung der Covid-19-Pandemie wieder zugelassen werden können. Veranstaltungen ab 1'000 Personen benötigen demnach eine kantonale Bewilligung. Im Kanton St.Gallen ist dafür das Gesundheitsdepartement zuständig.
Schutzschirm für Veranstaltungen
Für Publikumsveranstaltungen von überkantonaler Bedeutung hat der Bund Ende Mai 2021 einen Schutzschirm eingeführt, falls diese aufgrund einer behördlichen Anordnung wegen der Covid-19-Pandemie abgesagt, verschoben oder stark reduziert durchgeführt werden müssen. Die St.Galler Regierung hat ihrerseits Mitte Juni die Beteiligung am Schutzschirm beschlossen. Die entsprechende dringliche Verordnung wurde per 1. Juli 2021 in Kraft gesetzt. Profitieren können Veranstaltungen, die bis zum 30. April 2022 durchgeführt werden.
Der Kanton St.Gallen orientiert sich bei der Ausgestaltung seines Schutzschirms grundlegend an den Vorgaben des Bundes. Bedingung für eine Entschädigung ist, dass der Kanton den betroffenen Publikumsanlass bewilligt und ihn zusätzlich dem Schutzschirm unterstellt hat. Weitere Voraussetzungen sind ein Besucherkreis, der über den Kanton St.Gallen hinausgeht sowie die Teilnahme von mindestens 1'000 Personen pro Veranstaltungstag. Zudem müssen sich die Veranstaltungsunternehmen mit einer Franchise von 5'000 Franken und einem Selbstbehalt von 10 Prozent an den Kosten beteiligen. Die maximale Kostenübernahme für eine Veranstaltung seitens des Kantons beträgt 5 Millionen Franken.
Ausgeschlossen vom Schutzschirm sind Veranstaltungen, bei denen Bund, Kantone oder Gemeinden mit mehr als 12'000 Einwohnerinnen und Einwohnern zu mehr als 50 Prozent am Veranstaltungsunternehmen beteiligt sind. Erforderlich ist weiter, dass eine Veranstaltung für die Öffentlichkeit zugänglich ist. Veranstaltungen wie Berufs- oder Branchenkongresse erfüllen diese Voraussetzung in der Regel nicht.
Zudem unterstützt der Kanton St.Gallen ausschliesslich Grossveranstaltungen, die auf dem Kantonsgebiet durchgeführt werden. In allen anderen Fällen ist eine Unterstützung ausgeschlossen, auch wenn das Veranstaltungsunternehmen seinen Sitz oder Wohnsitz im Kanton hat. Grundsätzlich ausgenommen vom Schutzschirm sind Veranstaltungen mit regionalem oder lokalem Charakter, da ihre überkantonale Bedeutung nicht gegeben ist.
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Veranstalter, die vom Schutzschirm profitieren möchten, müssen zusätzlich zur Bewilligung des Gesundheitsdepartements auch die Unterstellung unter den Schutzschirm beantragen. Das Volkswirtschaftsdepartement entscheidet zunächst auf Basis der beschriebenen Kriterien, ob ein Event die formalen Kriterien für eine grundsätzliche Zusicherung der ungedeckten Kosten erfüllt oder nicht.
Um den interessierten Veranstaltungsunternehmen möglichst rasch Planungssicherheit geben zu können, hat die Regierung die nun vorliegende kantonale Verordnung per Dringlichkeitsrecht erlassen. Sie wird dem Parlament auf die Septembersession 2021 hin eine Gesetzesvorlage unterbreiten, welche die dringliche Verordnung in ordentliches Gesetzesrecht überführt.
Das Gesuch um Inanspruchnahme des Schutzschirms ist ab heute auf der Website des Kantons St.Gallen abrufbar unter: www.sg.ch/tools/informationen-coronavirus/veranstaltungen.html