Mit der neuen Energieverordnung (EnV) konkretisiert der Kanton das neue Energiegesetz. Die EnV regelt insbesondere die Eigenstromerzeugung bei Neubauten und den Ersatz von Öl- und Gasheizungen. Gesetz und Verordnung treten am 1. Juli 2021 in Kraft.
Mit dem VI. Nachtrag zum Energiegesetz und dem dazugehörigen IV. Nachtrag zur Energieverordnung passt der Kanton seine Vorschriften zum Energieverbrauch in Gebäuden den bundesrechtlichen Vorgaben wie auch dem Stand der Technik an. Gleichzeitig berücksichtigt die Verordnung die kantonalen Besonderheiten wie beispielsweise die Verwendung von erneuerbarem Gas oder Öl.
Neubauten werden zu Energieproduzenten
Neubauten müssen künftig einen Teil ihres Strombedarfs selber erzeugen. Die Stromerzeugung muss mindestens 10 Watt pro Quadratmeter Energiebezugsfläche ausmachen. Wer den Strom nicht selber erzeugen will, kann stattdessen den Energiebedarf verringern, sich mit Nachbargebäuden zu einer Eigenverbrauchsgemeinschaft zusammentun oder eine Ersatzabgabe entrichten. Die Ersatzabgabe bei einem Einfamilienhaus mit 180 Quadratmetern Energiebezugsfläche beträgt beispielsweise gut 4800 Franken. Der Ertrag wird verwendet, um Fotovoltaikanlagen zu unterstützen.
Nicht erneuerbare Energie kompensieren
Eine Gas- oder Ölheizung darf auch künftig mit einem fossilen Heizsystem ersetzt werden. In einem ungenügend gedämmten Gebäude müssen nach dem Ersatz jedoch wenigstens zehn Prozent der Wärme durch eine verbesserte Dämmung eingespart oder aus erneuerbaren Quellen bereitgestellt werden. Dazu gehören auch erneuerbare Brennstoffe wie Biogas oder Bioöl. Diese müssen während 20 Jahren für mindestens 20 Prozent des Energiebedarfs eingesetzt werden. Die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer kaufen dafür entsprechende Zertifikate und reichen diese mit dem Baugesuch für den Heizkesselersatz ein. Als zweite Variante kann der Energielieferant die Lieferung von 20 Prozent erneuerbarem Öl oder Gas während der gesamten Betriebsdauer gewährleisten und dies in einer Vereinbarung festhalten.
Härtefälle vermeiden
Um finanzielle Härtefälle zu vermeiden, kann die Hauseigentümerschaft davon entbunden werden, beim Heizungsersatz erneuerbare Energien verwenden zu müssen. Dies beispielsweise, wenn das betreffende Gebäude bald abgerissen oder totalsaniert wird. Massgebend für die Härtefallregelung ist nicht das Gebäude, sondern die konkreten Lebensverhältnisse der Eigentümerschaft beziehungsweise deren finanzielle Verhältnisse.
Öffentliche Hand hat Vorbildfunktion
Neue Bauten und Anlagen im Eigentum des Kantons werden nach den Standards Minergie‑A‑Eco, Minergie‑P‑Eco, Nachhaltiges Bauen Schweiz oder gestützt auf das SIA‑Merkblatt zur Energieeffizienz erstellt. Für bestehende Bauten legt die EnV Zwischenziele fest. Demnach soll der CO2‑Ausstoss bis 2040 schrittweise auf 90 Prozent gegenüber dem Jahr 2020 vermindert werden. Es stehen 124 Millionen Franken zur Verfügung, um vor allem in grossen Bauten Heizsysteme auf der Grundlage erneuerbarer Energie oder Abwärme zu installieren.
Schwimmbäder erneuerbar heizen
Schwimmbäder im Freien und in Gebäuden sollen ausschliesslich mit erneuerbarer Energie, Abwärme oder einer elektrischen Wärmepumpe betrieben werden. Um Wärmeverluste zu vermeiden, sind Schwimmbecken grundsätzlich abzudecken. Alternativ kann das Wasser in einem wärmegedämmten Tank zwischengestapelt werden. Freibäder, die ausschliesslich im Sommerhalbjahr und mit erneuerbarer Energie betrieben werden, müssen nicht abgedeckt werden.
Verordnung nach Anhörung angepasst
Das Baudepartement führte am 25. Januar 2021 eine Anhörung zum IV. Nachtrag zur EnV durch. Dazu sind zahlreiche Stellungnahmen eingegangen, beispielsweise von Gemeinden, Verbänden, Parteien und Unternehmen. Die Rückmeldungen lösten zum Teil punktuelle Anpassungen aus, einzelne Bestimmungen wurden umfassend überarbeitet.
Link zur aktuellen Energieverordnung: Energieverordnung
Weitere Informationen zum Energiegesetz und zur Energieverordnung sind hier zu finden: Energiegesetz und Energieverordnung