Der Kanton St.Gallen reagiert auf die anhaltenden wirtschaftlichen Folgen der Coronakrise. Um die absehbaren weiteren Einbussen abzufedern, richtet er jenen Betrieben, welche aufgrund der geltenden Massnahmen zum Schutz der Gesundheit geschlossen bleiben müssen, eine Nachzahlung für die Zeit bis Ende April 2021 aus.
Bund und Kantone haben seit Ausbruch der Corona-Pandemie umfangreiche Massnahmen beschlossen, um die wirtschaftlichen Folgen für die Unternehmen abzufedern. So hat auch der Kanton St.Gallen per Anfang 2021 sein Härtefallprogramm für Firmen lanciert und dessen Ausgestaltung laufend an die aktuelle Situation und die Bedürfnisse der Wirtschaft angepasst.
Zusätzliche Mittel wegen längerer Schliessung
St.Gallen orientiert sich bei der Ausgestaltung seines Härtefallprogramms grundlegend an den Vorgaben des Bundes. So gelten jene Betriebe, die seit dem 1. November 2020 während mindestens 40 Kalendertagen behördlich geschlossen wurden (insbesondere Restaurants, Bars und Discotheken, Fitnessstudios sowie Freizeit- und Unterhaltungsbetriebe) im Sinne des Programms automatisch als Härtefälle und haben Anspruch auf Unterstützung.
Ursprünglich war der Kanton St.Gallen davon ausgegangen, dass die von den Schliessungen betroffenen Unternehmen aufgrund der Prognosen zum Verlauf der Pandemie Anfang März 2021 wieder öffnen dürfen. Entsprechend wurden die Härtefallmassnahmen für diese Unternehmen für zwei Monate berechnet (Januar und Februar 2021). Die Annahmen stellten sich schliesslich als zu optimistisch heraus; der Bundesrat hat die Dauer der Schliessungen unlängst bis mindestens Mitte April 2021 verlängert.
Der Kanton St.Gallen trägt der neuen Situation Rechnung, indem er den von den behördlichen Schliessungen betroffenen Unternehmen, die in der Vergangenheit bereits eine Zahlung für die Monate Januar und Februar 2021 erhalten haben, eine «Nachzahlung» für die Monate März und April 2021 ausrichtet. Die Berechnung erfolgt durch das Volkswirtschaftsdepartement, die betroffenen Firmen müssen keinen neuen Antrag einreichen. Die Auszahlung der zusätzlichen Gelder erfolgt bis spätestens Ende April 2021.
Für jene Betriebe, die aufgrund der von den Behörden erlassenen Corona-Schutzmassnahmen geschlossen bleiben müssen und deren Gesuch noch hängig ist, wird ab sofort der Betrag für die Zeitspanne von Januar 2021 bis April 2021 berechnet. Ihnen entsteht somit kein Nachteil.
Für Betriebe, deren Gesuch um Härtefallunterstützung rechtkräftig abgelehnt worden ist, ändert sich aufgrund der Anpassung nichts.
Grundlagen werden angepasst
Die Änderung des Covid-19-Gesetzes durch das Eidgenössische Parlament sowie die anstehenden Anpassungen der Covid-Härtefallverordnung haben Anpassungen der gesetzlichen Grundlagen im Kanton St.Gallen zur Folge. Der Bundesrat wird die Covid-Härtefallverordnung aller Voraussicht nach auf 1. April 2021 anpassen. Die St.Galler Regierung wird ihrerseits die dadurch notwendigen Anpassungen an der kantonalen Gesetzgebung mittels einer dringlichen Verordnung an einer der nächsten Sitzungen rückwirkend auf den 1. April 2021 erlassen.
75 Prozent der Härtefallgesuche bearbeitet
Mit Dauer des St.Galler Härtefallprogramms ist auch das Tempo der Auszahlungen gestiegen, da die Prüf- und Bearbeitungsprozesse mittlerweile etabliert sind und der Kanton die Prüfressourcen ausgebaut hat. Aktuell beläuft sich die Zahl der im Kanton St.Gallen gestellten Härtefallgesuche auf insgesamt 1'377. Davon sind bis heute rund 75 Prozent durch die zuständigen Stellen entschieden worden. Bisher wurden bereits über 67 Millionen Franken in Form von à Fonds perdu-Beiträgen oder als Solidarbürgschaften ausbezahlt.
247 Gesuche wurden durch das Volkswirtschaftsdepartement abgelehnt. Die Mehrheit dieser Absagen betrifft Firmen, die bereits vor der Pandemie überschuldet waren, ihren Hauptsitz nicht im Kanton St.Gallen haben oder in Branchen tätig sind, die aufgrund der geltenden Definition nicht unter das Programm fallen.
Die mit der Bearbeitung der Härtefall-Gesuche befassten Organe orientieren sich bei ihrer Arbeit an den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Auf der Basis der eingereichten und plausibilisierten Zahlen der Erfolgsrechnung werden die ungedeckten Fixkosten des Kalenderjahres 2020 und für die Zeit bis Ende Juni 2021 ermittelt. Beispielsweise kann ein Betrieb, der im Jahr 2020 einen Gewinn erzielt hat, keine ungedeckten Fixkosten für das Jahr 2020 ausweisen. Entgegen der unter vielen Antragstellenden verbreiteten Meinung ist es nicht so, dass im Rahmen der Härtefallregelung jeweils 20 Prozent des Umsatzes erstattet werden, wie dies in den vergangenen Monaten offenbar kolportiert worden ist.