Die Regierung reduziert die Mindestanforderungen für die Gesuchsteller von Härtefallmassnahmen deutlich. Ab dem 11. Januar 2021 muss ein Unternehmen nur noch Personal im Umfang von mindestens 100 Stellenprozent anstatt 300 Stellenprozent beschäftigt haben, um Unterstützungsgelder beantragen zu können. Zudem stehen im Kanton St.Gallen neu fast 100 Millionen Franken statt wie bisher rund 23 Millionen Franken für Hilfsmassnahmen zur Verfügung.
Das Bundesparlament hatte am 18. Dezember 2020 mehrere Änderungen am Covid-19-Gesetz verabschiedet. Als Reaktion auf die Entwicklungen auf Bundesebene hat die Regierung des Kantons St.Gallen an ihrer heutigen Sitzung Nachjustierungen an der kantonalen Härtefallverordnung vom 15. Dezember 2020 vorgenommen.
Zusätzliche finanzielle Mittel einsetzen
Sie stellt zusätzliche finanzielle Mittel für die Härtefallhilfen für Unternehmen zur Verfügung. Die Finanzierung der Härtefallmassnahmen präsentiert sich neu wie folgt:
- erster Teil der Finanzhilfen in der Höhe von 400 Mio. Franken, finanziert je zur Hälfte vom Bund und von den Kantonen.
- zweiter Teil der Finanzhilfen in der Höhe von 600 Mio. Franken, finanziert zu 80 Prozent vom Bund und zu 20 Prozent von den Kantonen.
- dritter Teil der Finanzhilfen in der Höhe von 750 Mio. Franken, finanziert zu 67 Prozent vom Bund und zu 33 Prozent von den Kantonen.
Aufgrund dieser Änderungen stehen dem Kanton St.Gallen neu 98,9 Millionen Franken zur Verfügung, um Härtefälle in den bezeichneten Branchen abzumildern. Der durch den Kanton zu finanzierende Anteil beträgt dabei etwas mehr als 32 Millionen Franken.
Der Bundesrat hat zudem die jährliche Umsatzschwelle für die Gewährung von kantonalen Hilfsgeldern von 100'000 Franken auf 50'000 Franken halbiert. Diese spezifische Neuerung hat der Kanton St.Gallen automatisch übernommen.
Weitere gezielte Anpassungen
Mit der Anpassung trägt die Regierung auch den Rückmeldungen der Parteien und der Berufsverbände anlässlich des St.Galler Wirtschaftsgipfels Rechnung. Sie hatten Teile der ursprünglichen Verordnung als zu restriktiv beurteilt. Konkret wird die Bestimmung angepasst, wonach Unternehmen per 15. März 2020 Personal im Umfang von mindestens 300 Stellenprozenten beschäftigt haben müssen, um Hilfsgelder beantragen zu können. Neu senkt die Regierung diese Untergrenze auf 100 Stellenprozente. Damit wird der Kreis der Unternehmen, die Härtefallmassnahmen beantragen können, stark ausgeweitet.
Sämtliche Änderungen gelten ab dem 11. Januar 2021
Die Anpassung der Verordnung tritt am kommenden Montag, 11. Januar 2021 in Kraft. Damit erhalten die zusätzlichen unterstützungsberechtigen Betriebe ausreichend Zeit, um die benötigten Unterlagen für die Einreichung ihrer Anträge zusammenzustellen. Nach wie vor gilt, dass Unternehmen ihre Gesuche um Unterstützungsgelder online einreichen müssen. Das entsprechende Formular, eine Wegleitung sowie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die Härtefallregelung sind auf www.sg.ch/coronavirus/haertefall aufgeschaltet.
Bis zum kommenden Montag bleibt jedoch die bestehende Regelung gültig (mindestens 300 Stellenprozente). Das im Internet aufgeschaltete Eingabeformular ist so konzipiert, dass Eingaben, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, technisch gar nicht möglich sind. Unterstützungsberechtigte Betriebe, welche erst die angepassten Voraussetzungen erfüllen, werden dadurch nicht benachteiligt. Dank der massiv aufgestockten Hilfsgelder ist insbesondere hinsichtlich des Prinzips «first come, first served» keine Schlechterstellung der zusätzlichen Gesuchsteller zu erwarten.