Die Regierung eröffnet mit einer dringlichen Verordnung Gemeinden die Möglichkeit, die aktuellen Geschäfte an einer Bürgerversammlung oder mit einer Urnenabstimmung zu beschliessen. Zudem wird die Frist für die Beschlussfassung über das Budget und den Steuerfuss 2021 sowie über die Jahresrechnung 2020 bis Juni verlängert. Dadurch wird dem Bedürfnis der Gemeinden nach Klarheit und Planungssicherheit während der Coronapandemie Rechnung getragen.
Gegenwärtig ist es aufgrund der Coronapandemie grundsätzlich verboten, Veranstaltungen durchzuführen. Von diesem Verbot ausgenommen sind Bürgerversammlungen in den Gemeinden, sofern sie über ein Schutzkonzept verfügen.
Je nach Sachlage und Grösse einer Gemeinde kann es vorkommen, dass hunderte Personen an einer Bürgerversammlung teilnehmen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass insbesondere Angehörige von Risikogruppen von der Teilnahme an einer Bürgerversammlung aus gesundheitlichen Gründen absehen. Aus demokratiepolitischer Sicht ist dies nicht gewünscht. Eine Verschiebung der Bürgerversammlung auf einen geeigneten Zeitpunkt ist aufgrund der wechselhaften Lage und der notwendigen Vorbereitungszeit aber kaum planbar.
Die Regierung sieht deshalb Handlungsbedarf und schafft auf Wunsch der Gemeinden frühzeitig Planungssicherheit und Klarheit in Bezug auf die Durchführung von Bürgerversammlungen und Urnenabstimmungen. Mit einer dringlichen Verordnung ermöglicht sie den Gemeinden im ersten Halbjahr 2021 für alle Geschäfte, für die das Gesetz oder die Gemeindeordnung eine Beschlussfassung durch die Bürgerversammlung vorsehen, eine Urnenabstimmung durchzuführen. Eine Bürgerversammlung ist weiterhin möglich, insbesondere, wenn sich die epidemiologische Lage verbessert.
Fristverlängerung für Budget und Steuerfuss 2021 sowie Jahresrechnung 2020
Das Gesetz sieht grundsätzlich vor, dass die Bürgerschaft das Budget und den Steuerfuss 2021 sowie die Jahresrechnung 2020 bis zum 15. April 2021 beschliesst. Mit der verabschiedeten Regelung können die Gemeinden die Bürgerversammlungen nun bis Ende Juni 2021 durchführen.
Aber auch für Gemeinden, die eine Urnenabstimmung durchführen, ist es zweckmässig, mit einer Fristverlängerung genügend Zeit für die Vorbereitungen der Abstimmung zu gewährleisten. Aus praktischen Überlegungen, insbesondere um die Verwechslung von Abstimmungsunterlagen auszuschliessen, kommt hierfür der Blankotermin des Bundes vom 13. Juni als letztmögliches Datum in Betracht.
Somit kann in beiden Fällen – Bürgerversammlung und Urnenabstimmung – sichergestellt werden, dass die Beschlussfassung über das Budget 2021 und den Steuerfuss sowie über die Jahresrechnung 2020 und alle anderen Geschäfte rechtzeitig erfolgen kann und die Handlungsfähigkeit der Gemeinden gewahrt bleibt.