Bereits seit Oktober werden in Europa zahlreiche an Vogelgrippe verstorbene Wildvögel gemeldet. Nachdem am Bodensee auf deutschem Gebiet bei Wildvögeln die Vogelgrippe festgestellt wurde, muss mit einem Eintrag in die Schweiz gerechnet werden. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) verordnet nun Kontroll- und Beobachtungsgebiete und der Kantonstierarzt verfügt die dazugehörenden Massnahmen im Kanton St.Gallen. Sie gelten ab Mon-tag, 25. Januar 2021, und sollen den Eintrag des Virus in Hausgeflügelbestände verhindern. Für eine Übertragung des Virus auf den Menschen gibt es keine Hinweise.
Das Vogelgrippe-Virus wurde in den letzten Wochen bei vielen toten Wildvögeln entlang der Vogelzugrouten in Europa festgestellt. Die gefundenen Virustypen sind für den Menschen nach bisherigem Kenntnisstand nicht ansteckend. Trotzdem ist ein Kontakt des Menschen mit dem Virus zu vermeiden. Eine Ansteckung von Hausgeflügel hätte jedoch weitreichende wirtschaftliche Folgen und würde einschneidende Massnahmen erfordern. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine grössere, gewerbsmässige Geflügelhaltung oder eine kleine Hobbyhaltung von einigen wenigen Hühnern, Gänsen oder Enten, betroffen ist.
Zum Schutz des Hausgeflügels hat das BLV in einer Amtsverordnung Kontroll- und Beobachtungsgebiete definiert. Im Kanton St.Gallen sind davon ganz oder teilweise die Gemeinden in Bodenseenähe und im Rheintal bis nach Sennwald betroffen. Der Kantonstierarzt hat in einer Allgemeinverfügung die Massnahmen festgelegt, welche alle Geflügelhaltenden im Kontroll- oder im Beobachtungsgebiet einhalten müssen. Sie gelten vom 25. Januar 2021 bis am 15. März 2021.
In den Kontrollgebieten ist es wichtig, den Kontakt des Hausgeflügels mit Wildvögeln zu verhindern. Deshalb dürfen dort Futter- und Tränkestellen für Wildvögel nicht zugänglich sein. Das heisst, das Geflügel muss im Stall gefüttert und getränkt werden. Auslaufflächen müssen mit Netzen gegen Wildvögel geschützt werden. Eine besondere Herausforderung stellt die Abschirmung von Wasserbecken gegen Wildvögel dar. Das Anbieten solcher Schwimmgelegenheiten sind für gehaltene Wasservögel vorgeschrieben. Um keine Viren in den Geflügelbestand einzuschleppen, müssen Geflügelhalter zudem Hygienemassnahmen wie separate Kleider und Schuhe sowie Reinigung und Desinfektion der Gerätschaften einhalten.
Alle beim Kanton registrierten Halterinnen und Halter von Geflügel, welche in den bezeichneten Gebieten liegen, erhalten in den nächsten Tagen ein Informationsschreiben des Amts für Verbraucherschutz und Veterinärwesen. Geflügelhalter, die kein Schreiben erhalten, sind nicht korrekt gemeldet und müssen dies umgehend beim kantonalen Landwirtschaftsamt nachholen. Auch kleine Geflügelhaltungen sind gemäss Tierseuchenverordnung zu registrieren.
Personen, die tote Vögel finden, sollen diese nicht berühren, sondern den Fund dem Wildhüter oder der Kantonspolizei melden. Diese werden die Bergung der Kadaver und die allfällige Untersuchung veranlassen. Untersucht werden insbesondere tote Wasservögel, Greifvögel und Funde von mehreren toten Vögeln an der gleichen Stelle. Geflügelprodukte wie Pouletfleisch und Eier können nach wie vor ohne Bedenken konsumiert werden.
Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen bittet die Geflügelhaltenden, die Massnahmen konsequent umzusetzen und so einen Eintrag der Krankheit in den Hausgeflügelbestand zu vermeiden.