Die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr führt zu höheren Lebenshaltungskosten für Beziehende von Ergänzungsleistungen (EL). Die Regierung kommt den Betroffenen nun mit einer Verordnungsänderung entgegen. Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen können ab dem 1. September 2020 eine Maskenpauschale von 30 Franken je Kalenderjahr beantragen. Der Antrag kann auf der Website der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen (SVA) eingereicht werden.
Seit Anfang Juli gilt im öffentlichen Verkehr eine Maskenpflicht. Damit hat der Bund auch für die Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen (EL) einen unumgänglichen neuen Kostenblock geschaffen. Damit EL-Beziehende wie die übrige Bevölkerung die Vorgaben des Bundes einhalten und zum Gesundheitsschutz aller beitragen können, hat die Regierung eine Maskenpauschale von 30 Franken je Kalenderjahr beschlossen. Dies erfolgt mit einem Nachtrag zur Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen.
Die Vergütung der Maskenpauschale orientiert sich an der Praxis des Kantons Zürich sowie an der Empfehlung der St.Gallischen Konferenz der Sozialhilfe (KOS) für Beziehende von Sozialhilfe. Die KOS empfiehlt den Gemeinden, die Kosten für Masken über die situationsbedingten Leistungen zu vergüten oder Masken direkt den Sozialhilfebeziehenden abzugeben.
Die Maskenpauschale für EL-Beziehende kann ab dem 1. September 2020 auf der Website der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen (SVA St.Gallen) beantragt werden. Diese neue Regelung ersetzt eine im Juli umgesetzte Übergangslösung, wonach EL-Beziehende die Kosten für Masken dann vergütet erhielten, wenn der ausgewiesene Bedarf im Zusammenhang mit einer Fahrt zum Arzt oder zur Arbeit stand. Die Gesamtkosten für die Maskenpauschale schätzt die Regierung auf rund 270'000 Franken.