Als Folge der Coronapandemie haben im Kanton St.Gallen über 9000 Unternehmen Kurzarbeit vorangemeldet und eingeführt. Der Bundesrat hat nun am 12. August das Vorgehen bis Ende Jahr festgelegt. Als Folge davon läuft der Grossteil der vom Kanton ausgestellten Bewilligungen per 31. August 2020 aus. Wer ab September weiterhin Kurzarbeit abrechnen will, muss jetzt eine Verlängerung beantragen.
Für den Monat August haben im Kanton St.Gallen 9'300 Betriebe mit rund 104'000 Beschäftigten Kurzarbeit angemeldet. Dies entspricht etwas mehr als einem Drittel aller Arbeitnehmenden im Kanton. Die vom Amt für Wirtschaft und Arbeit ausgestellten Bewilligungen zum Bezug von Kurzarbeitsgeldern sind befristet. Der Bundesrat hat anlässlich seiner Sitzung vom 12. August 2020 entschieden, dass das aktuell angewendete summarische Verfahren bis Ende Jahr durchgeführt werden soll. Als Folge davon müssen die von den Unternehmen gestellten Anträge nun erneuert beziehungsweise neu eingereicht werden. Dabei gilt folgender Grundsatz:
- Die Mehrzahl der im Zusammenhang mit Corona erteilten Bewilligungen enthalten kein Enddatum und laufen ausnahmslos am 31. August 2020 aus.
- Jene Bewilligungen, die ein konkretes Ablaufdatum (Enddatum) aufweisen, bleiben bis zu diesem Datum in Kraft. Sie müssen im Bedarfsfall erst dann erneuert werden.
Erneute Voranmeldung notwendig
Ab dem 1. September 2020 kann ein Unternehmen nur dann Kurzarbeitsentschädigung geltend machen, wenn es frühzeitig – das hiesst rechtzeitig vor dem Ablaufen der bestehenden Bewilligung – erneut eine Voranmeldung für Kurzarbeit eingereicht hat und diese durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit bewilligt wird.
Nach wie vor können Unternehmen für die Voranmeldung das vereinfachte Verfahren nutzen. Folgende Punkte sind zu beachten:
- Für die erneute Voranmeldung muss das Formular «COVID-19 Voranmeldung von Kurzarbeit» ausgefüllt, unterschrieben und per Post eingereicht werden. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit empfiehlt aus Beweissicherungsgründen den Versand via A-Post plus. Betriebe, die in den letzten Wochen ihren Anspruch bereits über das Standard-Formular verlängert haben, müssen nicht zusätzlich noch ein COVID-Formular nachreichen.
- Die Angaben zum Unternehmen müssen aktualisiert werden.
- Unter Punkt 2 (Grund) muss für Aussenstehende nachvollziehbar sein, weshalb eine erneute Voranmeldung eingereicht wird. Entsprechend muss die konkrete Situation des Unternehmens dargelegt werden. Angaben zum Umsatz sind dabei hilfreich. Anders als im Frühling reicht der Verweis auf Corona oder COVID-19 allein nicht mehr aus. Wenig aussagekräftige Begründungen werden vom Amt für Wirtschaft und Arbeit nachgefordert und verzögern den Prozess.
- Es muss ein Organigramm des Gesamtbetriebes, gegebenenfalls mit Mitarbeiterzahlen aller Organisationseinheiten, eingereicht werden, sofern eine Firma Betriebsabteilungen anmeldet. Fehlende Organigramme werden nachgefordert.
- Nach wie vor muss kein Nachweis der Zustimmung der Mitarbeitenden mit Unterschrift eingereicht werden. Ebenso ist kein Handelsregisterauszug erforderlich.
Voranmeldung bis spätestens 22. August 2020 einreichen
Damit ein Unternehmen ohne Unterbruch Kurzarbeit abrechnen kann, ist das vollständig ausgefüllte und mit allen Beilagen versehene Gesuch bis spätestens 22. August 2020 einzureichen. Betriebe mit Sitz im Kanton St.Gallen senden die Unterlagen an die folgende Adresse:
Amt für Wirtschaft und Arbeit
Kurzarbeit
Davidstrasse 35
9001 St.Gallen
Es werden keine schriftlichen Eingangsbestätigungen versendet.
Weitere Auskünfte erteilt der Rechtsdienst des Amts für Wirtschaft und Arbeit, Tel. 058 229 48 85, erreichbar am Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 8.30 bis 11.30 Uhr und 14 bis 16 Uhr, am Dienstag von 9.30 bis 11.30 Uhr.