Der Kantonsrat kann die politische Debatte über die Weiterentwicklung der Strategie der St.Galler Spitalverbunde wie geplant führen. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 7. August 2020 die Beschwerde einer Privatperson gegen die Botschaft der Regierung abgewiesen.
Das Bundesgericht hatte der Beschwerde der Privatperson zuerst aufschiebende Wirkung erteilt. Die Regierung stellte daraufhin beim Bundesgericht ein Erläuterungsgesuch in Bezug auf die Folgen der aufschiebenden Wirkung. Das Bundesgericht hat nun die Beschwerde der Privatperson abgewiesen.
Im Urteil heisst es unter anderem:
«Der angefochtene Beschluss der Regierung ist gar kein behördlicher Akt im Sinn von Art. 88 Abs. 2 BGG, der die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen könnte, sondern ein Antrag zuhanden des Kantonsrats. Dem Parlament kommt im demokratischen Willensbildungsprozess eine andere Funktion zu als dem Stimmbürger; insbesondere kann es einen Antrag nicht nur annehmen oder ablehnen, sondern auch abändern. Die Abstimmungsfreiheit wird durch einen Antrag der Regierung zuhanden des Parlaments deshalb von vornherein nicht berührt (Urteil 1C_283/2010 vom 9. Dezember 2010 E. 2.2). Das Verwaltungsgericht hat auch unter diesem Gesichtspunkt im Ergebnis kein Bundesrecht verletzt, indem es auf die Beschwerde nicht eintrat.»
Somit können die vorberatende Kommission und der Kantonsrat die Beratung der Vorlage zur Weiterentwicklung der Strategie der St.Galler Spitalverbunde wie geplant fortsetzen.
Verfahrensnummer des Bundesgerichtsentscheids: 1C 352/2020