Das Volkswirtschaftsdepartement ermächtigt die Gemeinden, den Läden des De-tailhandels im Jahr 2020 neben den vier ordentlichen Sonntagsverkäufen zwei zusätzliche Sonntagsverkäufe zu bewilligen. Damit sollen die coronabedingten Umsatzeinbussen der Läden vermindert werden.
Viele Läden des Detailhandels haben während der vom Bundesrat angeordneten, coronabedingten Schliessung erhebliche Umsatzverluste und Gewinneinbussen erlitten. Betroffen war vor allem der stationäre Non-Food-Detailhandel. Das Volkswirtschaftsdepartement ermächtigt daher die Gemeinden im Kanton, den betroffenen Läden zwei zusätzliche Sonntagsverkäufe zu bewilligen. Es stützt sich dabei auf eine Ausnahmeklausel im Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung (RLG), wonach vorübergehende Abweichungen von den Vorschriften des RLG bewilligt werden können, wenn besondere Bedürfnisse es rechtfertigen. Die vollständige Schliessung weiter Teile des stationären Detailhandels für einen Zeitraum von fast acht Wochen wurde vom Volkswirtschaftsdepartement als ausserordentliches Ereignis gewertet. Dementsprechend anerkannte es ein besonderes Bedürfnis der Läden, den wegen der ausserordentlichen Lage erlittenen Umsatzverlust durch zusätzliche Sonntagsverkäufe zu kompensieren.
Es obliegt den Gemeinden, die Bewilligungen auf diejenigen Läden zu beschränken, die von den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus tatsächlich betroffen waren. Ausserdem müssen die zusätzlichen Sonntagsverkäufe bis 30. November 2020 durchgeführt worden sein, damit es in der Adventszeit nicht zu einer Häufung von Sonntagsverkäufen kommt. Die Läden benötigen zudem eine Bewilligung des Arbeitsinspektorats für Sonntagsarbeit, wenn sie an den zusätzlichen Sonntagsverkäufen Personal beschäftigen wollen, das dem Arbeitsgesetz untersteht.