Die reduzierten Belegungszahlen während des Coronavirus-Lockdowns stellten Kinderbetreuungseinrichtungen vor grosse finanzielle Probleme. Kanton und Gemeinden bemühten sich bereits früh um die Absicherung der Institutionen. Ende Mai legte der Bund seinerseits eine Verordnung vor, die Bundesbeiträge für entsprechende Ausfallentschädigungen umfasst. Die Regierung hat nun eine neue kantonale Verordnung erlassen, die sicherstellt, dass die Gemeinden vom Bund einen Beitrag für ihre coronabedingten Aufwendungen zugunsten von Kitas erhalten.
Aufgrund der behördlichen Empfehlungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Coronavirus blieben die Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton St.Gallen während der Zeit der Einstellung des Präsenzunterrichts an den Schulen zwar offen, betreuten aber wesentlich weniger Kinder als üblich. Aus epidemiologischer Sicht war dies eine wünschenswerte Situation. Es resultierten aber Ertragsausfälle. Kanton und Gemeinden erörterten schon im März die entsprechenden Probleme und mögliche Lösungswege. Mit einer Anfang Mai erlassenen Verordnung reagierte schliesslich die Regierung auf die Herausforderungen. Darin wurde die Finanzierung primär als Gemeindeaufgabe definiert. Für dringende, ungeklärte Fälle stellte der Kanton durch die Gemeinden refinanzierte Darlehen in Aussicht. Dadurch konnten die Liquiditätsengpässe der Kitas früh behoben werden und für die Eltern wurde Klarheit geschaffen. Ende Mai legte der Bund die Frage der Bundesbeiträge seinerseits mit einer Bundesverordnung fest; kürzlich wurden dazu die weitergehenden Empfehlungen veröffentlicht.
Entschädigung der Gemeinden wird sichergestellt
Der Bund trägt 33 Prozent der Ausfallentschädigungen und macht dabei klare Vorgaben, wie die entsprechenden Gesuche von Kitas auf kantonaler Ebene zu behandeln sind. Damit die Gemeinden in den Genuss dieser Bundesbeiträge kommen, hat die Regierung nun eine neue Vollzugsverordnung erlassen. Daraus ergeben sich für Kitas zum Teil administrative Mehraufwendungen. Bei den Gemeinden noch hängige Gesuche müssen neu an das kantonale Amt für Soziales gerichtet werden. Auch Kitas, die bereits Ausfallenschädigungen von ihrer Standortgemeinde erhalten haben, müssen ein neues Gesuch beim Kanton einreichen.
Zeitraum der Entschädigungen erweitert
In wesentlichen Punkten entsprechen sich die Bundesverordnung und die bisherige kantonale Verordnung. Es gibt aber auch Unterschiede. Während die kantonale Verordnung die Beitragsausfälle zwischen dem 16. März 2020 und dem 9. Mai 2020 berücksichtigt, deckt die Bundesverordnung Ausfälle zwischen dem 17. März 2020 und dem 17. Juni 2020. Entsprechend legte der Bund die Frist für die Einreichung von Gesuchen auf kantonaler Ebene auf den 17. Juli 2020 fest. Die zentrale Gesuchsabwicklung durch den Kanton ermöglicht nun eine gezieltere Finanzierungslösung. Neu tragen nicht mehr die Standortgemeinden der Einrichtungen, sondern die Wohnsitzgemeinden der Eltern die Kosten. Damit wird einem Anliegen der Gemeinden Rechnung getragen. Der Kanton übernimmt zudem die Kosten für ausserkantonale Kinder, die im Kanton St.Gallen betreut werden. Die entsprechenden Aufwendungen des Kantons gehen zulasten des Besonderen Eigenkapitals.
Weiterführende Informationen und Unterlagen sind wie folgt abrufbar: http://www.soziales.sg.ch → Kinder und Jugendliche → Kindertagesbetreuung → Ausfallentschädigungen Covid-19.