Der Bund will die von den eidgenössischen Räten beschlossene Reform der Ergänzungsleistungen (EL) per 1. Januar 2021 umsetzen. Mit der Reform auf Bundesebene endet auch die Ausrichtung der nach kantonalem Recht geregelten ausserordentlichen Ergänzungsleistungen. Für die Bezügerinnen und Bezüger ergeben sich damit Veränderungen bei der Finanzierung der Mietkosten.
Die ausserordentlichen Ergänzungsleistungen (AEL) unterstützen AHV- und IV-Beziehende in Fällen von hohen Mieten. Bereits im Jahr 2013 hat der Kantonsrat beschlossen, dass die kantonal geregelten und finanzierten AEL abgeschafft werden. Derzeit gilt dazu eine Übergangslösung. Seit 2016 erhält kein AHV- oder IV-Beziehender mehr neue AEL. Die bereits vor 2016 beschlossenen Leistungen werden den Betroffenen allerdings weiter ausgerichtet – aber nur bis zu jenem Zeitpunkt, an dem der Bund die Mietzinsmaxima für die Berechnung der Ergänzungsleistungen (EL) für alle erhöht. Am 1. Januar 2021 will der Bundesrat die EL-Reform umsetzen. Damit steigen auch die Mietzinsmaxima. Entsprechend werden die kantonalen AEL durch diese angepassten Rahmenbedingungen auf dieses Datum hin abgeschafft.
Einfluss auf die Finanzierung der Mietkosten
Für rund einen Drittel der Beziehenden von EL führt diese erste Erhöhung der Mietzinsmaxima seit 2001 zu einer besseren Ausgangslage bei der individuellen Wahl einer geeigneten Wohnung. Doch wie ist die Situation für jene Personen, die noch AEL beziehen? Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen (SVA) als Durchführungsstelle der Ergänzungsleistungen hat berechnet, dass bei 40 Prozent der AEL-Beziehenden der Mietzins weiterhin vollständig durch die EL gedeckt werden kann. Für die übrigen 60 Prozent wird es in den nächsten Monaten darum gehen, die eigene Situation individuell einzuschätzen. Nicht immer dürfte sich die Suche nach einer neuen Wohnung sofort aufdrängen. Das Niveau der verschiedenen EL-Berechnungselemente ist so ausgerichtet, dass im Einzelfall auch eine Miete über dem EL-Mietzinsmaximum tragbar sein kann. Das Departement des Innern hat die Vereinigung der St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten (VSGP) darüber orientiert. Es ist davon auszugehen, dass auf die Gemeinden zusätzliche Beratungsunterstützungen für Betroffene zukommen. Die SVA wird ihrerseits alle Bezügerinnen und Bezüger von AEL Ende Juni schriftlich über die Veränderungen informieren.
Umfassende Reform
Mit der EL-Reform auf Bundesebene werden eine Vielzahl von Aspekten der EL angepasst. Das allgemeine Leistungsniveau der EL soll gesichert werden, Fehlanreize im System werden beseitigt. Während die Vergütung der Wohnkosten über alle EL-Beziehenden hinweg besser wird, werden die Vermögen bei der EL-Berechnung künftig stärker berücksichtigt. Da das Zusammenkommen der verschiedenen, vom Bund beschlossenen Änderungen im Einzelfall zu einem tieferen EL-Anspruch führen kann, wurde vom Bundesrat eine dreijährige Übergangsfrist bis Ende 2023 beschlossen. In dieser Zeit werden die EL sowohl nach bisherigem wie auch nach neuem Recht ausgerichtet – je nach dem, was für die EL-Beziehenden gesamthaft vorteilhafter ist. Dies bedeutet auch, dass während der Übergangsfrist unterschiedliche Mietzinsmaxima bei der Berechnung der EL zum Tragen kommen (bisherige und neue Mietzinsmaxima).
Die EL-Reform wird im Kanton St.Gallen den Anstieg der Kosten für die gemeinsam mit dem Bund finanzierte Ausrichtung der EL nicht brechen, aber in den nächsten Jahren leicht dämpfen. Im Jahr 2019 wurden im Kanton St.Gallen Ergänzungsleistungen für AHV- und IV-Beziehende im Umfang von 335,5 Millionen Franken ausgerichtet. Der Anteil des Kantons an diese Kosten betrug 236,8 Millionen Franken, den Rest trug der Bund. An AEL wurden im Jahr 2019 noch 4,6 Millionen Franken ausgerichtet. Dieser Betrag ist in den letzten Jahren stark gesunken, weil im Sinne der vom Kantonsrat beschlossenen Übergangsregelung nur Personen AEL erhalten, die bereits vor 2016 diese Beiträge bezogen. Derzeit gibt es im Kanton St.Gallen noch 1'850 AEL-Berechtigte.