Die Regierung des Kantons St.Gallen hat verschiedene Massnahmen beschlossen, um die ordnungsgemässe Durchführung des Urnengangs vom 19. April 2020 sicherzustellen und die Mitglieder der Stimmbüros vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen. Die persönliche Stimmabgabe an der Urne ist ausnahmsweise nicht möglich.
Der Bundesrat hat gestern Nachmittag mitgeteilt, dass die eidgenössische Volksabstimmung vom 17. Mai 2020 nicht durchgeführt wird. Wie der Staatssekretär bereits an der Medienkonferenz der St.Galler Regierung vom Dienstag erläutert hat, hält die Regierung jedoch am Termin für den zweiten Wahlgang der Erneuerungswahl der Mitglieder der Regierung am 19. April 2020 fest. Die Durchführung des Wahlgangs ist Voraussetzung dafür, dass die neue Regierung wie von der Verfassung vorgesehen besetzt werden kann und ihre Arbeit ordnungsgemäss am 1. Juni 2020 aufnimmt.
Um die ordnungsgemässe Durchführung des Urnengangs auch unter erschwerten Bedingungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus sicherzustellen und bei dieser Durchführung den Schutz der Bevölkerung, insbesondere der Mitglieder der Stimmbüros, vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu unterstützen, wurden heute in einer dringlichen Verordnung verschiedene Massnahmen erlassen:
- Um sicherzustellen, dass die Stimmbüros der Gemeinden ihre Aufgaben auch im Fall von Ausfällen einzelner Stimmenzählerinnen oder Stimmenzählern wahrnehmen können, kann mit dem Auszählen von brieflichen Stimmabgaben bereits am Vortag der Wahl begonnen werden. Durch die zusätzliche Zeit können die Abläufe der Stimmbüros wo nötig angepasst werden (weniger Teams, räumliche Trennung usw.), so dass das Ansteckungsrisiko für die Mitglieder des Stimmbüros minimiert werden kann.
- Mit Blick auf mögliche Ausfälle wird den Räten zudem ermöglicht, zusätzliche, temporäre Mitglieder des Stimmbüros zu wählen. Es ist allerdings darauf zu achten, dass keine Mitglieder aus Risikogruppen gewählt oder für einen Einsatz im Stimmbüro aufgeboten werden.
- Um persönliche Kontakte zwischen Stimmberechtigten und Stimmbüromitgliedern zu minimieren, ist die persönliche Stimmabgabe an der Urne am 19. April 2020 ausnahmsweise nicht möglich. Zu beachten ist, dass teilweise bereits Stimmrechtsausweise gedruckt worden sind, welche die Urnenöffnungszeiten der Gemeinde enthalten. Die Urnenöffnungszeiten gelten mit dem Ausschluss der persönlichen Stimmabgabe nicht mehr, die Stimmrechtsausweise bleiben für die briefliche Stimmabgabe aber gültig.
Urnenabstimmungen in den Gemeinden, die bis zu den Sommerferien 2020 geplant sind, können stattfinden. Auch für sie gelten die genannten Massnahmen.