Die Regierung des Kantons St.Gallen hat heute im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Coronavirus einen Fristenstillstand für kantonale und kommunale Volksbegehren bis voraussichtlich zum 31. Mai 2020 beschlossen. Während die Fristen stillstehen, dürfen insbesondere keine Unterschriften gesammelt werden und es werden keine Stimmrechtsbescheinigungen ausgestellt.
Um den Schutz der politischen Rechte bei der zurzeit stark eingeschränkten Bewegungs- und Versammlungsfreiheit zu gewährleisten, hat die Regierung eine dringliche Verordnung über den Fristenstillstand bei kantonalen und kommunalen Volksbegehren erlassen. Damit folgt die Regierung dem Bundesrat, der am 20. März 2020 die Sammel- und Behandlungsfristen von eidgenössischen Volksbegehren sistiert hatte. Die neue Verordnung tritt morgen Sonntag, 29. März 2020, in Vollzug und gilt voraussichtlich bis zum 31. Mai 2020.
Auswirkungen auf Referenden und Initiativen
Während des Fristenstillstands dürfen Personen keine Unterschriften für Referendums- und Initiativbegehren sammeln. Dazu gehören insbesondere Unterschriftensammlungen im öffentlichen Raum, die aufgrund der eingeschränkten Bewegungs- und Versammlungsfreiheit zurzeit ohnehin kaum möglich sind. Auch untersagt ist es, Unterschriftenlisten ohne direkte Interaktion mit möglichen Unterzeichnerinnen und Unterzeichnern zur Verfügung zu stellen. Dies wäre beispielsweise der Fall bei elektronisch verfügbaren Unterschriftenlisten im Internet oder bei postalischen Versänden von Unterschriftenbögen. Ebenso ausgesetzt sind dadurch die Fristen zur Behandlung der Initiativen durch Regierung und Kantonsrat beziehungsweise in den Gemeinden durch Rat und allenfalls Parlament.
Bei Referendumsbegehren wiederum stehen die Fristen nur dann still, wenn aufgrund einer laufenden oder geplanten Unterschriftensammlung ein Interesse am Fristenstillstand geltend gemacht wird. Hierfür genügt eine einfache schriftliche Anzeige bei der Staatskanzlei beziehungsweise der zuständigen Stelle der Gemeinde bis am Freitag, 3. April 2020. Falls keine solche Anzeige eingeht, läuft die Referendumsfrist ohne Unterbrechung weiter und die betreffenden Erlasse und Beschlüsse werden nach unbenütztem Ablauf der Frist rechtsgültig. Bei Referendumsvorlagen, die während des Fristenstillstands veröffentlicht werden, gilt eine ähnliche Regelung.
Keine Ausstellung von Stimmrechtsbescheinigungen
Die Gemeinden dürfen während der Dauer des Fristenstillstands keine Stimmrechtsbescheinigungen ausstellen. Unterschriftenlisten, die sich gegenwärtig bei den Gemeinden befinden, müssen dort verbleiben und sicher aufbewahrt werden. Bereits unterzeichnete Unterschriftenlisten können während des Stillstands der Frist auch nicht zur Bescheinigung eingereicht werden. Dies um die Gemeinden zu entlasten. Eine Ausnahme gilt für Unterschriftenlisten, die vor dem 29. März 2020 an die Gemeinden versendet wurden. Der Poststempel ist hier massgebend.
Die neue Verordnung über den Fristenstillstand bei Referenden und Initiativen im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Coronavirus findet sich in der st.gallischen Gesetzessammlung unter der Nummer sGS 125.101.