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Auf der Grundlage des Gesetzes über Beiträge für familien- und schulergänzende Kinderbetreuung unterstützt der Kanton die Gemeinden seit dem Jahr 2021 subsidiär mit einem jährlichen Kantonsbeitrag. Die Gemeinden setzen diesen Beitrag – ergänzend zu allfälligen gemeindeeigenen Beiträgen – ein, um ein für Eltern bezahlbares und qualitativ angemessenes Angebot der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung zu fördern.

Kantonale Förderbeiträge an die Gemeinden

Am 29. November 2020 nahm das Stimmvolk dem Gesetz über Beiträge für familien- und schulergänzende Kinderbetreuung (abgekürzt KiBG) an. In den Jahren 2021 und 2022 konnte der Kanton je rund 5 Mio. Franken an die Gemeinden auszahlen. Im Jahr 2023 kamen erstmals Bundesfinanzhilfen von rund 3 Mio. Franken hinzu, so dass die Gemeinden letztlich über 8 Mio. Franken erhielten. Aufgrund der Zustimmung an der Volksabstimmung vom 19. November 2023 unterstützt der Kanton die Kinderbetreuung seit dem Jahr 2024 neu mit 10 Mio. Franken je Jahr, wobei in den Jahren 2024 und 2025 nochmals Bundesfinanzhilfen hinzukommen.

Die Gesuchstellung für den Kantonsbeitrag 2025 erfolgte durch die Gemeinden bis 30. September 2024. Für den Anspruch auf den Kantonsbeitrag müssen die Gemeinden zwei Voraussetzungen erfüllen:

  • In der Gemeinde gibt es ein Kinderbetreuungsangebot oder die Gemeinde unterstützt ein auswärtiges Kinderbetreuungsangebot oder sie leistet Beiträge an Eltern für die familien- oder schulergänzende Betreuung.
  • Die Gemeinde setzt den Kantonsbeitrag so ein, dass dadurch die Drittbetreuungskosten der Eltern gesenkt werden oder das Angebot ausgeweitet wird oder der Betreuungsschlüssel verbessert wird.

Für die Verteilung der Kantonsbeiträge an die Gemeinden ist ihr Anteil an der Bevölkerungsgruppe der Kinder im Alter von null bis zwölf Jahren ausschlaggebend (Datengrundlage 2023). Der Gesamtbetrag ist jeweils auch abhängig vom tatsächlichen Umfang der Bundesfinanzhilfen sowie von allfälligen Rückerstattungen durch die Gemeinden. In der folgenden Übersicht sind die potenziellen Kantonsbeiträge 2025 der einzelnen Gemeinden aufgeführt. Die Verfügung über den Anspruch und den definitiven Umfang des Kantonsbeitrags wird den Gemeinden im ersten Quartal 2025 zugesendet.

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Raphael Wälter

Stab

Amt für Soziales

Spisergasse 41
9001 St.Gallen